Effiziente Tierhaltung mit Stoffstrombilanz

Mit der bundesweiten Einführung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) zum 1. Januar 2018 sehen sich die meisten tierhaltenden Landwirte erneut mit einem erhöhten Bürokratieaufwand konfrontiert. Denn diese Verordnung muss zusätzlich zur Feld-Stall-Bilanz erstellt werden. Da bereits mit der Dokumentation der Nährstoffflüsse begonnen wurde, soll Ihnen der folgende Blogbeitrag Rat gebend zusammenfassen, was die Stoffstrombilanzierung von Ihnen verlangt und wie fodjan Sie im Bereich der Fütterung dabei unterstützten kann.

Müssen Sie eine Stoffstrombilanz erstellen?

Ja, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Betrieb mit über 50 Großvieheinheiten (GVE) oder einer Fläche von über 30 ha mit einer Besatzdichte von über 2,5 GVE/ha
  • Zufuhr von über 750 kg Gesamtstickstoff aus betriebsfremden Wirtschaftsdüngern
  • Betrieb mit Biogasanlage, der Wirtschaftsdünger aus einem Viehbetrieb aufnimmt

Was wird bilanziert?

Zu bilanzieren ist die Zu- und Abfuhr der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor pro Betrieb und Jahr. Dies soll auf Grundlage von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen) und Produktkennzeichnungen erfolgen. Das heißt, nach Ablauf der ersten 12 Monate muss die zugeführte Nährstoffmenge von der abgeführten Menge abgezogen werden. Nach drei Jahren werden diese jährlichen Bilanzen zu einer Durchschnittsbilanz (der sog. „Bruttobilanz“) zusammengefasst. Für Phosphor reicht bislang die einfache Bilanzierung, die Bruttobilanz für Stickstoff jedoch muss der Landwirt zusätzlich bewerten. Diese Bewertung erfolgt nach Ablauf von 3 Jahren über einen maximal zulässigen Bilanzwert. Für die Wahl dieses Vergleichswerts stehen dem Landwirt zwei Optionen zur Verfügung:

Entweder

  • gilt der bundesweit einheitliche maximale Bilanzwert von 175 kg N/ha. Dieser darf von dem errechneten Bruttobilanzwert nicht überschritten werden

Oder

  • der Betrieb entscheidet sich für die jährliche Berechnung eines betriebsindividuellen maximalen Bilanzwerts. Dieser wird nach drei Jahren (genauso wie die Bruttobilanz) zu einem Durchschnitt zusammengefasst. Zuletzt werden beide Bilanzwerte miteinander verglichen. Hierbei darf die Bruttobilanz den maximalen Bilanzwert um höchstens 10% überschreiten (mehr dazu in Anlage 4 der Verordnung).

stoffstrombilanz.com

Wann müssen Sie welche Aufzeichnungen parat haben?

  • Dokumentation der Nährstoffzu- und -abfuhr: 3 Monate nach Ankunft bzw. Verlassen des Betriebes (Wichtig: dokumentieren sie hier auch, wie sie die jeweilige Nährstoffmenge ermittelt haben, z.B. Laboranalysen, Produktkennzeichnung etc.)
  • Vollständige Erstellung der Stoffstrombilanz: bis 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres

Dem zufolge muss die erste Stoffstrombilanz spätestens zum 30.06.2019 (Kalenderjahr) oder zum 31.12.2019 (Wirtschaftsjahr) erstellt worden sein.

  • Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen: 7 Jahre

Bei den Vorlage- Aufzeichnungs- und Meldeplichten kann jedes Bundesland individuelle Richtlinien erlassen. Diesbezüglich lohnt sich also eine Erkundigung bei Ihrer zuständigen Landesstelle.

Was passiert bei einem Regelverstoß?

Als Regelverstoß gilt zunächst eine Überschreitung des maximalen Bilanzwertes um mehr als 10 %, falsche oder unvollständige Aufzeichnungen oder eine nicht fristgerechte Erstellung der Bilanz. Wird gegen die Vorgaben verstoßen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Strafen bis zu 150.000 Euro bestraft werden. Dann droht Ihnen zudem die verpflichtende Teilnahme an einem Beratungsseminar. Dieses muss innerhalb von 6 Monaten vom Betriebsinhaber durchgeführt werden und spätestens 2 Wochen nach der Teilnahme bei der zuständigen Landesstelle nachgewiesen werden.

fodjan unterstützt Sie bei der stickstoffreduzierten Fütterung

Damit die Düngeverordnung nicht zu einer Verkleinerung Ihres Betriebes führt, hilft fodjan beim Stickstoff sparen. Bei Bedarf können Sie in unserem Assistenten einfach den Vorschlag einer stickstoffreduzierten Ration auswählen und dadurch Ihre Stickstoffbilanz ausgleichen. Wir legen in diesen Rationen besonders großes Augenmerk auf eine optimale Stickstoffversorgung mit minimalen Überschüssen.

Detaillierte Vorlagen zur Berechnung der Bilanz, der Durchschnitte sowie die Nährstoffgehalte der verschiedenen Erzeugnisse finden Sie in den Anlagen der Verordnung auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Hierzu folgen sie einfach dem untenstehenden Link: Offizielle Verordnung der Bundesregierung

Wenn Sie noch Fragen zur Fütterung und der Stoffstrombilanz haben, kommen Sie gern auf uns zu. In Zukunft wollen wir fodjan smart feeding auch in Richtung Stickstoffdokumentation weiter ausbauen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback z.B. darüber, wie Sie die Bilanzierung bisher umsetzen und bei welchen Herausforderungen wir Sie noch unterstützen können.

–> Zum Blogbeitrag „fodjan & die Düngeverordnung“

 

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